Satzung und Ordnungen

Satzung und Ordnungen

I. Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen „TKD Duisburg 1885 e.V.“ hat seinen Sitz in Duisburg und ist im Vereinsregister Duisburg eingetragen.
  2. Er bezweckt die Pflege des traditionellen Turnsports und die Förderung des Breitensports und des Spiels, vor allem innerhalb der Jugend.
  3. Über den für ihn zuständigen Turngau und Landesturnverband gehört er dem Deutschen Turner-Bund e.V. an, ferner dem Stadtsportbund und noch anderen Fachverbänden.
  4. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufnahme

  1. Jeder, der diese Satzung anerkennt, kann Mitglied des Vereins werden, indem er einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt und die Aufnahmegebühr bezahlt. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Jedes Vereinsmitglied erhält einen Vereinsausweis. Bei Verlust muss dieser kostenpflichtig neu beantragt werden.

§ 4 Beiträge

  1. Die Mitglieder haben einen Beitrag zu zahlen. Die Aufnahmegebühr und die Beiträge werden auf Vorstandsempfehlung durch die Hauptversammlung festgelegt. Die jeweils gültigen Beitragssätze liegen in unserer Geschäftsstelle zur Einsichtnahme vor und sind auf den Aufnahmeanträgen vermerkt. Der Beitrag ist halbjährlich und im voraus zu bezahlen.
  2. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand Beiträge stunden, erlassen oder herabsetzen.

§ 5 Austritt

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem freiwilligem Austritt, dem Ausschluß, dem Tod oder mit Auflösung des Vereins.
  2. Der freiwillige Austritt ist dem Verein schriftlich mitzuteilen. Der Beitrag ist für das laufende Halbjahr noch voll zu entrichten.
  3. Der Austritt ist 1 Monat vor Ende des Halbjahres schriftlich mitzuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Fernbleiben von den Übungsstunden.

§ 6 Ausschluss

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand (§9, Ziff. 2) beschlossen werden
    1. wenn der Beitrag länger als 1/2 Jahr nicht entrichtet worden ist
    2. bei Vergehen gegen die Satzung
    3. bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. die Hauptversammlung
    2. der Vorstand (§ 9, Ziff. 2)
    3. der erweiterte Vorstand
    4. der Jugendvorstand
    5. der Ehrenrat

§ 8 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

1. Ordentliche Hauptversammlung:

Einmal im Jahr, und zwar innerhalb des ersten Halbjahres, muss eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Die Einladung hierzu hat spätestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zur Hauptversammlung sind der Geschäftsstelle mindestens 8 Tage vorher schriftlich einzureichen. Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder einer der Stellvertreter geleitet. Über deren Verlauf ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

2. Außerordentliche Hauptversammlung

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Viertel der bei Einer Hauptversammlung Stimmberechtigten beantragt wird. Alle Stimmberechtigten sind hierzu spätestens eine Woche vorher einzuladen. Im übrigen gilt §8 1. sinngemäß.

2. Wahl- und Stimmfähigkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
Wählbar in den Vorstand (gem. §9) sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem/der Vorsitzenden (§26 BGB)
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (§26 BGB)
    3. dem/der GeschäftsführerIn (§ 26 BGB)
    4. dem/der JugendleiterIn
    5. dem/der KassenwartIn
    6. dem/der SchriftführerIn
    7. dem/der DatenschutzkoordiantorIn
  2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Geschäftsführer.
  3. Der Vorstand, gem. § 26 BGB, wird durch die Hauptversammlung für 4 Jahre gewählt. Die übrigen Vorstandmitglieder werden für 2 Jahre gewählt.
  4. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Wahl.
  5. Sollte die Datenschutzgrundverordnung oder das Bundesdatenschutzgesetz es verlangen wird ein Datenschutzbeauftragter bestellt. Dieser ist bei den Sitzungen des engeren Vorstandes anwesend, hat aber kein Stimmrecht, um entsprechend Art. 38 Abs. 6 DSGVO einen Interessenskonflikt auszuschließen.

§ 10 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem Vorstand (gem. § 9)
    2. den Abteilungsleitern bzw. Sportfachwarten
    3. dem Pressesprecher
    4. dem Gerätewart
    5. dem Sozialwart
    6. bis zu 5 Beisitzer
  2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden durch den Vorstand (§9) gewählt, bzw. die Abteilungsleiter durch die jeweilige Abteilung.
  3. Der erweiterte Vorstand berät und beschließt alle fachlichen Belange.
  4. Bei Unstimmigkeiten gilt die Stimme des engeren Vorstandes (§9, Ziff. 2).
  5. Nach Möglichkeit sollte der erweiterte Vorstand einmal vierteljährlich tagen.

§ 11 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 12 Jugendvorstand

  1. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung, der Vereins- und Jugendordnung selbstständig.
  2. Der Jugendvorstand entscheidet über die Verwendung der ihm zufließenden Mittel.

§ 13 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus bis zu fünf Mitliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Wahl ist zeitlich nicht begrenzt.
  2. Der Ehrenrat wählt sich seinen Vorsitz selbst.
  3. Dem Ehrenrat obliegen:
    1. Vorschläge von Ehrungen
    2. Schlichtung von Streitigkeiten
    3. Durchführung von Ehrverfahren (gem. § 6 )

§ 14 Kasse, Vereinsvermögen

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt die Kassenprüfer. Näheres bestimmt die Finanzordnung.

§ 15 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen müssen mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden. (siehe auch §8)
  2. Änderungen können nur in einer Hauptversammlung mit 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Anpassungen der Rechtschreibung und Änderungen, die der Verständlichkeit dienen benötigen keine Zustimmung durch die JHV, ebenso Anpassungen an geltendes Recht.

§ 16 Vorgriffsrecht bei dringenden Angelegenheiten

  1. Der Vorstand ist berechtigt, zwischen den Hauptversammlungen zustimmungspflichtige Entscheidungen zu Gunsten des Vereins zu treffen.
  2. Die Bestätigung erfolgt durch die nächste Hauptversammlung.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden und benötigt einer Mehrheit von 4/5 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den zuständigen Turngau im Rheinischen Turnerbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

II. Geschäftsordnung

§1 Versammlungen, Sitzungen

  1. Leitung und Eröffnung der Versammlung erfolgen durch den Vorsitzenden oder einem Vorstandmitglied mit der Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen ist.
  2. Die Tagesordnungspunkte werden verlesen.
  3. Die Weiterführung der Versammlung erfolgt in der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte.

§ 2 Versammlungsführung

  1. Alle Versammlungsteilnehmer sind listenmäßig zu erfassen. Diese Liste ist Bestandteil des Versammlungsprotokolls.
  2. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, gem. Satzung § 8, Absatz 2., unter Vorlage des gültigen Mitgliedsausweises.

§ 3 Anträge

  1. Die Frist zur Einreichung von Anträgen wird durch die Satzung geregelt (§ 8 I). Alle Anträge sind schriftlich und mit Unterschrift versehen einzureichen. Anträge ohne Unterschrift werden nicht berücksichtigt.

§ 4 Dringlichkeitsanträge

  1. Über die Tagesordnungspunkte der Versammlung hinaus können Dringlichkeitsanträge eingereicht werden.
  2. Nur nach Beschluss einer Zweidrittelmehrheit kommen diese Anträge zur Verhandlung und Beschlussfassung.

§ 5 Abstimmungen

  1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
  2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
  3. Stimmberechtigt sind nur mit Stimmrecht versehene Mitglieder.
  4. Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung oder Ordnung nicht andere Regelungen vorschreibt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt, mit Ausnahme bei Wahlen, als Ablehnung.
  5. Abstimmungen erfolgen, wenn die Satzung/Ordnungen keine andere Regelung vorschreibt, durch Handzeichen.

§ 6 Namentliche Abstimmung

  1. Namentliche Abstimmung muß erfolgen, wenn es von einem Drittel der stimm- berechtigten Versammlung verlangt wird.
  2. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste. Die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 7 Schriftliche Abstimmung

  1. Schriftliche, geheime Abstimmung durch Stimmzettel muß erfolgen, wenn es die Mehrheit der Versammlung verlangt.

§ 8 Beschlussfähigkeit

  1. Eine Versammlung ist nicht mehr beschlußfähig, wenn zur Abstimmung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (§ 2, Ziff. 1.) nur noch anwesend sind.
  2. Vor Abstimmung muß eine neue Beschlussfähigkeit beantragt und festgestellt werden. Die nachträgliche Feststellung ist unzulässig.

§ 9 Wahlen

  1. Wahlen können durchgeführt werden, wenn diese auf der Tagesordnung vorgesehen sind.
  2. Über die Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

III. Finanzordnung

§ 1 Kasse

  1. Der Verein führt eine selbständige Kasse.
  2. Die Verantwortung hat der Kassenwart.

§ 2 Rückstellungen

  1. Bei deutlich positivem Kassenbestand zum Jahresabschluss, ist ein angemessener Betrag zur Erhaltung der Vereinsanlage zurückzustellen.
  2. Das Geld ist festverzinslich anzulegen.
  3. Nur der engere Vorstand kann über dieses Konto verfügen.
  4. Nach Beschluss des erweiterten Vorstandes kann über den zweckgebundenen Betrag verfügt werden.

§ 3 Haushaltsplan

  1. Der Haushaltsplan ist die Grundlage des Finanzwesens des Vereins.
  2. Der Haushaltsplan wird von dem Geschäftsführer und dem Kassenwart in Absprache erstellt und der ordentlichen Hauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
  3. Er gilt als genehmigt, wenn er mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

§ 4 Jahresabschluß

  1. Der Vorstand legt der Hauptversammlung den Jahresabschluß vor. In ihm sind die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen und Schulden und Vermögen des Vereins aufzuführen.

§ 5 Einnahmen

  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen im wesentlichen aus:
    1. Beiträgen
    2. Aufnahmegebühren
    3. Spenden, auch Sachspenden
    4. Zweckgebundene Zuwendungen

§ 6 Ausgaben

  1. Der Verein hat im wesentlichen Aufwendungen aus folgenden Positionen:
    1. Neuerrichtung, Wiederherstellung und Unterhaltung von Sportstätten
    2. Förderung der Jugendarbeit
    3. Lehrgänge zur Aus- und Weiterbildung
    4. Beiträge an Fachverbände
    1. Beschaffung/Instandhaltung von Gerätschaften
    2. Kosten der allgemeinen Verwaltung

§ 7 Kassenverwaltung

  1. Die Kasse des Vereins ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle.
  2. Andere Organe dürfen keine Zahlungen/Zuwendungen entgegennehmen oder Verbindlichkeiten eingehen.

§ 8 Erstattung von Auslagen

  1. Die Höhe der Erstattung von Auslagen für Pflichtspiele, Wettkämpfe und Lehrgänge werden jährlich durch den Vorstand festgelegt.
  2. Vor Beginn der jeweiligen Maßnahmen, ist ein Antrag an den Vorstand einzureichen.

§ 9 Kassenprüfer

  1. Rechtzeitig vor jeder Hauptversammlung haben die Kassenprüfer die Kasse einer eingehenden Revision zu unterziehen und einen ausführlichen Prüfungsbericht zu erstellen.
  2. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher zu gewähren.
  3. Jedes Jahr wählt die Hauptversammlung einen 2. Kassenprüfer/in.
  4. Der bisherige 2. Kassenprüfer/in wird 1. Kassenprüfer/in. Der bisherige 1. Kassenprüfer/in scheidet aus.

IV. Jugendordnung

§ 1 Name und Mitgliedschaft

  1. Die Jugendlichen des TKD Duisburg 1885 e.V. treten unter dem Namen:„Sportjugend im TKD Duisburg 1885 e.V.“ auf.
  2. Mitglieder dieser Sportjugend sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sowie alle innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter über 25 Jahre.
  3. Das Stimmrecht beginnt jedoch erst mit dem vollendeten 10. Lebensjahr.

§ 2 Aufgaben

  1. Die Sportjugend im TKD Duisburg 1885 e.V. führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  2. Aufgaben der Sportjugend im TKD Duisburg 1885 e.V., im weiteren SJTKD genannt, sind unter Berücksichtigung der Vereinssatzung und -ordnungen:
    1. Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit
    2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit und Gesunderhaltung
    3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der heutigen Gesellschaft
    4. Durchführung überfachlicher Aktivitäten mit dem Ziel der sportlichen Gemeinschaftsbildung
    5. Zusammenarbeit mit weiteren Jugendorganisationen
    6. Pflege der internationalen Verständigung

§ 3 Organe

  1. Die Organe der SJTKD sind:
    1. Der Jugendtag
    2. Der Jugendvorstand
    3. Die Jugendfachabteilungen

§ 4 Jugendtag

  1. Jugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der SJTKD.
  2. Der Jugendtag besteht aus den Mitgliedern der SJTKD.
  3. Aufgaben des Jugendtages sind:
    1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstandes.
    2. Entgegennahme des Berichtes und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes
    3. Entlastung des Jugendvorstandes
    4. Wahl des Jugendvorstandes
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge. Diese müssen mindestens 2 Wochen vor dem Jugendtag schriftlich beim Jugendwart oder der Jugendwartin vorliegen.
  4. Der ordentliche Jugendtag findet alle 2 Jahre statt. Er wird spätestens 4 Wochen vorher vom Jugendvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge bekanntgemacht.
  5. Auf Antrag von mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Jugendlichen oder einem mit der Hälfte der Stimmen gefassten Beschlusses des Jugendvorstandes muss ein außerordentlicher Jugendtag innerhalb von 4 Wochen mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen stattfinden.
  6. Der Jugendtag ist mit den Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
  7. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesende Stimmberechtigten unter Nichtberücksichtigung der Stimmenthaltungen.

§ 5 Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand besteht aus:
    1. Dem/der ersten und zweiten JugendleiterIn. Mindestalter 18 Jahre.
    2. Dem/der LeiterIn der Mädchen und dem/der LeiterIn der Jungen. Mindestalter 16 Jahre.
    3. Dem/der LeiterIn der Öffentlichkeitsarbeit. Mindestalter 16 Jahre.
    4. Dem/der SchatzmeisterIn. Mindestalter 18 Jahre.
    5. Dem/der SchatzprüferIn
    6. Dem/der SchriftführerIn
    7. Den JugendfachabteilungsvertreterInnen
    8. Maximal drei BeisitzerInnen

Die Jugendwartin bzw. der Jugendwart vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Die Jugendwartin bzw. der Jugendwart ist Mitglied des Vereinsvorstandes. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden vom Jugendtag für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sollte ein Mitglied vorzeitig ausscheiden, so kann der Jugendvorstand den Platz kommissarisch besetzen und beim nächsten Jugendtag zur Wahl stellen. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied, welches das erforderliche Alter besitzt, wählbar. Die Jugendfachabteilungsvertreter werden in den jeweiligen Fachabteilungen bestimmt. Jedes Vereinsmitglied über 12 Jahren kann sich als Beisitzer melden und wird vom Jugendvorstand bestätigt. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Vereinsordnungen, der Jugendordnung der SJTKD, sowie der Beschlüsse des Jugendtages. Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse dem Jugendtag und dem Vorstand des Vereines verantwortlich. Sollte der Jugendvorstand seine Aufgaben nach §2 der Jugendordnung nicht erfüllen, so kann der geschäftsführende Vorstand einen außerordentlichen Jugendtag einberufen. Er übernimmt bis dahin die Geschäfte des Jugendvorstandes. Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens 2x im Jahr. Von den Sitzungen sind Protokolle zu erstellen und an die Mitglieder des Jugendvorstandes zu verteilen. Der Vereinsvorstand erhält ebenfalls ein Protokoll. Auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder ist vom Jugendwart bzw. der Jugendwartin eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendvorstand Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendvorstandes.

$6 Jugendfachabteilungen

Jede Jugendfachabteilung benennt eine(n) JugendfachabteilungsvertreterIn (JuFaVe). Diese(r) muss mindestens 12 Jahre alt sein. Sie vertreten die speziellen Interessen ihrer Abteilungen. Sollten die Teilnehmer der Abteilung zu jung sein um JuFaVe zu werden, kann dieses Amt von einem/einer HelferIn oder dem/der ÜL übernommen werden.

§ 7 Ehrungen der Jugend

Jugendliche die länger als fünf Jahre Miglied im Verein sind, werden mit einer Uhrkunde geehrt. Dies geschiet in der jeweiligen Abteilung. Weitere Ehrungen finden in Fünfjahresschritten statt.

§ 7 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Jugendtag oder einem speziell für diesen Zweck einberufenen außerordendlichen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

V. Ehrungsordnung

§ 1 Ehrungsverfahren

  1. Ehrungen seitens des Vereins werden vom Ehrenrat durchgeführt.

§ 2 Ehrungsvorschläge

  1. Vorschläge zu Ehrungen sind dem Ehrenrat vorzulegen.
  2. Dieser schlägt dem Vorstand die zu Ehrenden vor:
  3. Der Vorstand beschließt endgültig über die Art der Ehrung.

§ 3 Ehrungsgründe

  1. Ehrungen können aus folgenden Gründen vorgenommen werden:
    1. wegen 25-jähriger, 40-jähriger und dann in 5-Jahresschritten weiterer Mitgliedschaft
    2. wegen besonderem Einsatz für die Interessen des Vereins
    3. wegen außerordentlicher sportlicher Leistungen

§ 4 Ehrungsurkunde

  1. Die zu Ehrenden erhalten ein Präsent sowie eine entsprechende Urkunde.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

  1. Mit der 50jährigen Mitgliedschaft ist die Ehrenmitgliedschaft im Verein und damit die Beitragsfreiheit verbunden.

VI Datenschutzordnung

§ 1 Verarbeitung personenbezogener Daten

Der Verein verarbeitet verschiedene personenbezogene Daten

  1. Seiner Mitglieder
    • Seiner Mitarbeiter
    • Interessenten
    • Nutzer der sozialen Medien
    • Externe Dienstleister (Handwerker etc.)

Diese Daten werden entsprechend der geltenden Gesetze aufbewahrt und anschließend fachgerecht gelöscht oder vernichtet.
Welche Daten zu welchem Zweck erfasst und verarbeitet werden wird im Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO erfasst.
Jede neue Verarbeitung personenbezogener Daten ist mit dem Vorstand abzustimmen.

§ 2 Datenschutzkoordinator und Datenschutzbeauftragter

Die Jahreshauptversammlung wählt eine(n) DatenschutzkoordinatorIn der die Datenverarbeitung überwacht und die MitarbeiterInnen berät.
Sollte es durch Veränderungen in der Vereinsstruktur oder im geltenden Recht notwendig sein, bestellt der geschäftsführende Vorstand eine(n) Datenschutzbeauftragte(n) nach Art. 37 bis 39 DSGVO. Diese(r) wird auf unbestimmte Zeit bestellt und an die Datenschutzbehörde gemeldet. Er oder Sie hat entsprechend Art. 38 Abs. 6 kein Stimmrecht, um einen Interessenskonflikt auszuschließen. Entsprechend darf er/sie kein anderes Amt im engeren Vorstand bekleiden.

§ 3 Technische und organisatorische Maßnahmen

Der oder die DatenschutzkoordinatorIn bestimmt technische und organisatorische Maßnahmen, die dem Schutz der Daten dienen. Dazu gehören technische Lösungen wie Datensicherheit, Integrität und Verfügbarkeit sowie organisatorische Regelungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten.
Entsprechend sind neue Verarbeitungsformen oder Zweckänderungen mit ihm oder ihr abzustimmen.

§ 4 Verschwiegenheit

Alle MitarbeiterInnen des Vereins verpflichten sich zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten.

§ 5 Datenpannen und Verstöße

Datenschutzverletzungen sind unverzüglich zu melden. Die DSGVO schreibt in Art. 33 Abs. 1 eine Meldefrist von 72 Stunden vor.
Die Meldung geschieht durch den Datenschutzkoordinator bzw., wenn vorhanden, den Datenschutzbeauftragten.